RS Vwgh 1994/3/18 90/12/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
SAG §7 Abs3;
SAG §9 Abs3;

Rechtssatz

Die Existenz eines Bescheides, mit dem auf Antrag gem § 7 Abs 3 erster Satz SAG rechtskräftig festgestellt wurde, es liege kein Sonderabfall vor, hindert das Zollamt nicht, aus Anlaß der Durchführung eines Zollverfahrens ein Verfahren nach § 9 Abs 3 iVm § 7 Abs 3 SAG zu veranlassen. Stellt sich jedoch in diesem Verfahren heraus, daß die Sendung unter den rechtskräftigen Bescheid nach § 7 Abs 3 erster Satz SAG fällt, hat dies die Behörde im Verfahren nach § 9 Abs 3 iVm § 7 Abs 3 SAG zu beachten.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120113.X07

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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