RS Vwgh 1994/3/18 90/12/0113

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §3 litb;
AVG §3 litc;
SAG §7 Abs3;
SAG §9 Abs3;

Rechtssatz

Das Verfahren nach § 7 Abs 3 iVm § 9 Abs 3 SAG bezieht sich weder auf den Betrieb eines Unternehmens noch eine sonstige dauernde Tätigkeit. Aus der Systematik der genannten Bestimmungen des SAG ergibt sich vielmehr, daß sich das amtswegige (über Veranlassung der Zollbehörde) einzuleitende und durchzuführende Verfahren ausschließlich auf eine bestimmte Sendung bezieht, die Gegenstand eines Zollverfahrens ist. Zu klären ist die jeweils für das weitere Vorgehen im durchzuführenden Zollverfahren bedeutsame strittige (Vorfrage) Frage, ob Sonderabfall vorliegt oder nicht. Da das amtswegige Verfahren nach dem SAG nur durch diesen besonderen Anlaß (Bedenken einer Zollbehörde im Zuge des von ihr durchzuführenden Zollverfahrens) ausgelöst wird, nur diesen Anlaßfall erfaßt und mit dem Zollverfahren untrennbar verbunden ist, ist die Anknüpfung für die örtliche Zuständigkeit nach § 3 lit b AVG nicht gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120113.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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