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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Rechtssatz
Mit dem Hinweis auf die Versäumung der Fertigstellungsfrist, weshalb die Bewilligung für erloschen zu erklären sei, überschreitet ein Fischereiberechtigter die Grenzen der ihm im Verfahren nach § 121 Abs 1 WRG zustehenden Einwendungen (Hinweis E 7.7.1980, 1692/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070041.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017