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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1Rechtssatz
Der VfGH hat in ständiger Judikatur (zB VfSlg. 11041/1986) den Standpunkt eingenommen, daß gegen seine Entscheidungen, demnach insbesondere gegen seine Beschlüsse, kein Rechtsmittel zulässig ist; vielmehr sind die Entscheidungen - abgesehen von den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§33 und 34 VerfGG) - endgültig. Zurückweisung des Antrages wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VfGH
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1330.1988Dokumentnummer
JFR_10119074_88B01330_01