RS Vfgh 1988/9/26 B1330/88

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Veröffentlicht am 26.09.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1

Rechtssatz

Der VfGH hat in ständiger Judikatur (zB VfSlg. 11041/1986) den Standpunkt eingenommen, daß gegen seine Entscheidungen, demnach insbesondere gegen seine Beschlüsse, kein Rechtsmittel zulässig ist; vielmehr sind die Entscheidungen - abgesehen von den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§33 und 34 VerfGG) - endgültig. Zurückweisung des Antrages wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VfGH

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1330.1988

Dokumentnummer

JFR_10119074_88B01330_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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