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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §11 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0117Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/09/0077 E 10. Dezember 1986 RS 1Stammrechtssatz
Der Verpflichtete trägt in den Anwendungsfällen des § 4 Abs 1 VVG 1950 (Ersatzvornahme) insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen, als er es als Folge seiner Säumnis hinnehmen muss, wenn die Kosten der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeiten sich insgesamt auf einen höheren Betrag belaufen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte (Hinweis E 17.1.1955, 2576/53, VwSlg 3622 A/1955). Nicht auferlegt werden können dem Verpflichteten jedoch Ersatzleistungen, die außerhalb des Rahmens einer rechtmäßigen Vollstreckung entstanden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070055.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017