RS Vwgh 1994/3/18 92/07/0055

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0117

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/09/0077 E 10. Dezember 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verpflichtete trägt in den Anwendungsfällen des § 4 Abs 1 VVG 1950 (Ersatzvornahme) insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen, als er es als Folge seiner Säumnis hinnehmen muss, wenn die Kosten der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeiten sich insgesamt auf einen höheren Betrag belaufen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte (Hinweis E 17.1.1955, 2576/53, VwSlg 3622 A/1955). Nicht auferlegt werden können dem Verpflichteten jedoch Ersatzleistungen, die außerhalb des Rahmens einer rechtmäßigen Vollstreckung entstanden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070055.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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