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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0073Rechtssatz
Hat der Titelbescheid nicht nähere Bestimmungen über die Art und Weise, in welcher die in ihm aufgetragenen Maßnahmen (hier Reinigung ua einer Betriebskläranlage von Abwässern) vorzunehmen sind, getroffen, ist die Vollstreckungsbehörde nicht daran gehindert, die Art dieser Maßnahmen in jener Weise vorzuschreiben, die geeignet ist, den Leistungsbefehl des Titelbescheides der Sachlage nach zu verwirklichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070162.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012