RS Vwgh 1994/3/18 91/07/0162

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VVG §4 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0073

Rechtssatz

Hat der Titelbescheid nicht nähere Bestimmungen über die Art und Weise, in welcher die in ihm aufgetragenen Maßnahmen (hier Reinigung ua einer Betriebskläranlage von Abwässern) vorzunehmen sind, getroffen, ist die Vollstreckungsbehörde nicht daran gehindert, die Art dieser Maßnahmen in jener Weise vorzuschreiben, die geeignet ist, den Leistungsbefehl des Titelbescheides der Sachlage nach zu verwirklichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070162.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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