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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Rechtssatz
Die Einwendungen des Fischereiberechtigten sind im Überprüfungsverfahren nach § 121 Abs 1 WRG in zweifacher Richtung rechtlich eingeschränkt, nämlich einerseits auf das Fehlen der Übereinstimmung der tatsächlich ausgeführten Anlage mit der Bewilligung, und andererseits ausschließlich auf die dem Fischereiberechtigten gemäß § 15 WRG zustehenden Maßnahmen (Hinweis E 14.1.1986, 85/07/0235; E 29.11.1988, 84/07/0272). Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder gegen den Bewilligungsbescheid richten, sind ebenso unzulässig wie (nachträgliche) Entschädigungsforderungen (Hinweis E 11.3.1986, 85/07/0297; E 12.2.1991, 89/07/0167).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070041.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017