RS Vwgh 1994/3/18 93/07/0187

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §30 Abs2;
WRG 1959 §32;

Rechtssatz

Für die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG ist der Umstand, daß mechanisch gereinigte Abwässer nur mehr als Nutzwasser, nicht mehr aber als Trinkwasser Verwendung finden, ohne Bedeutung, da § 32 WRG lediglich auf eine Beeinträchtigung iSd § 30 Abs 2 WRG abstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070187.X06

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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