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L20019 Personalvertretung WienNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/12/16 89/12/0146 1Stammrechtssatz
Aus dem gesetzwidrigen Verhalten eines Mitgliedes eines Personalvertretungsorganes kann sich freilich die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Organes selbst ergeben, wenn und soweit das Verhalten des Mitgliedes dem Personalvertretungsorgan zuzurechnen ist. Eine Zurechnung ist auch dann gegeben, wenn nach § 31 Abs 8 Wr LPVG 1985 einem Mitglied durch Beschluß des Ausschusses die Besorgung einzelner Aufgaben übertragen wurde (Hinweis E 16.12.1992, 90/12/0165). Über den Antrag auf Feststellung ob ein konkretes Verhalten eines bestimmten Personalvertreters dem Gesetz entsprochen hat oder nicht, hat die gemeinderätliche Personalkommission gem § 47 Abs 1 Z 6 iVm § 47 Abs 3 Wr LPVG 1985 mangels Zuständigkeit keine Sachentscheidung zu treffen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990120187.X01Im RIS seit
25.01.2001