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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Die Aufnahme einer Lehrveranstaltung in jenes Verzeichnis der Lehrveranstaltungen, dessen Zusammenstellung und Herausgabe gemäß § 79 Abs 2 lit e UOG der Universitätsdirektion obliegt, ist kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt. Sie greift auch nicht in die Rechtssphäre jener Person ein, die in einem derartigen Verzeichnis als Leiter einer solchen Lehrveranstaltung aufscheint (Hinweis B VfGH 25.2.1991, B 1246/90, VfSlg 12612/1991).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990120303.X02Im RIS seit
11.07.2001