RS Vwgh 1994/3/18 91/07/0041

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, daß die belangte Behörde im Berufungsverfahren ihrer Manuduktionspflicht nicht genügt habe und keine Möglichkeit zur Verbesserung eingeräumt worden sei, kann kein wesentlicher Verfahrensmangel dargetan werden, zumal damit nicht dargestellt wird, an welchem Vorbringen der Bf durch das behauptete Verhalten der belangten Behörde gehindert worden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070041.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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