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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, daß die belangte Behörde im Berufungsverfahren ihrer Manuduktionspflicht nicht genügt habe und keine Möglichkeit zur Verbesserung eingeräumt worden sei, kann kein wesentlicher Verfahrensmangel dargetan werden, zumal damit nicht dargestellt wird, an welchem Vorbringen der Bf durch das behauptete Verhalten der belangten Behörde gehindert worden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070041.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017