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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Bedenken gegen §§4 Abs1, 6 Abs1 litc Tir. GVG 1983; Maßgeblichkeit dieser Bestimmungen auch für juristische Personen; Versagung der Zustimmung zum Rechtserwerb wegen Weiterverpachtung - keine gleichheitswidrige Gesetzesanwendung; keine Verletzung der Rechtes auf Freiheit des LiegenschaftserwerbesRechtssatz
Keine denkunmögliche oder willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung aufgrund der Annahme der Nichtselbstbewirtschaftung iS des §4 Abs1 iVm §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983; keine Verletzung der Liegenschaftserwerbsfreiheit.
Die Nichtselbstbewirtschaftung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein spezieller Versagungstatbestand (vgl. zB VfSlg. 8518/1979). Es ist auch keineswegs willkürlich, wenn die belangte Behörde - der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes folgend - angenommen hat, daß der erwähnte Versagungstatbestand selbst dann eintritt, wenn das Grundstück schon vom bisherigen Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet worden ist (vgl. VfSlg. 7685/1975 und 8245/1978). Im Ergebnis ist daher die Vorgangsweise der belangten Behörde, die, gestützt auf §4 Abs1 und §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983, ihre Zustimmung zu dem in Rede stehenden Rechtsgeschäft deshalb verweigerte, weil der kaufende Konvent die gegenständlichen Liegenschaften nicht selbst bewirtschaften, sondern an den bisherigen Pächter weiterverpachten will, jedenfalls nicht denkunmöglich. Soweit sich schließlich die Beschwerdeführer auf §5 Tir. GVG 1983 berufen, ist festzuhalten, daß nach dieser Gesetzesstelle für die Zustimmung zu einer Eigentumsübertragung die Voraussetzungen des §4 Tir. GVG 1983 vorliegen müssen.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, AusländergrunderwerbEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B695.1988Dokumentnummer
JFR_10119074_88B00695_01