RS Vwgh 1994/3/18 92/07/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0117

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/26 90/10/0209 6

Stammrechtssatz

Eine Verpflichtung der Partei zum Ersatz der Kosten einer Ersatzvornahme kann etwa dann nicht angenommen werden, wenn es in Ansehung der verrechneten Arbeiten an einer zureichenden Deckung im Titelbescheid fehlt, wenn die dem Verpflichteten in Rechnung gestellte Leistung von dem durch die Behörde herangezogenen Gewerbetreibenden nicht erbracht worden ist (Hinweis E 17.2.1954, 2883/52, VwSlg 3303 A/1954) oder der Verpflichtete den Nachweis erbringt, daß die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind (Hinweis E 30.4.1985, 85/05/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070055.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten