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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der Grundsatz, daß die Begründung eines Bescheides zur Auslegung nur eines UNKLAREN Spruches herangezogen werden darf, bewirkt, daß ein Spruch, mit dem für in der Vergangenheit liegende Zeiträume Leistungen zugesprochen werden, für andere - dazwischenliegende - selbst dann keinen negativen Abspruch über diese dazwischenliegenden Zeiträume enthält, wenn in der Begründung ausdrücklich darauf eingegangen wird.
Schlagworte
Spruch und Begründung Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120093.X02Im RIS seit
20.11.2000