RS Vwgh 1994/3/18 93/12/0093

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß die Begründung eines Bescheides zur Auslegung nur eines UNKLAREN Spruches herangezogen werden darf, bewirkt, daß ein Spruch, mit dem für in der Vergangenheit liegende Zeiträume Leistungen zugesprochen werden, für andere - dazwischenliegende - selbst dann keinen negativen Abspruch über diese dazwischenliegenden Zeiträume enthält, wenn in der Begründung ausdrücklich darauf eingegangen wird.

Schlagworte

Spruch und Begründung Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120093.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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