RS Vwgh 1994/3/18 91/07/0162

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs2 Z3;
VVG §2;
VVG §4 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0073

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/17 91/07/0121 5

Stammrechtssatz

Die Ersatzvornahme stellt das im VVG zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel dar. Eine Unverhältnismäßigkeit iSd § 2 VVG kommt schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070162.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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