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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/05/0001 E 4. Juni 1985 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 41 Abs 1 VwGG hat der VwGH den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen. Neues Sachverhaltsvorbringen im Zuge des Verfahrens vor dem VwGH ist nach § 41 Abs 1 VwGG unzulässig. Der VwGH hat insbesondere den angefochtenen Bescheid nach der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gegebenen Sach- und Rechtslage zu überprüfen. Wenn auch durch die Rechtsprechung klargestellt ist, dass der VwGH zu prüfen hat, ob der Sachverhalt ausreichend ist und in einem einwandfreien Verfahren ermittelt wurde, so bedeutet doch das aus § 41 Abs 1 ableitbare Neuerungsverbot, dass der Gerichtshof nicht Rechtsausführungen überprüfen darf, deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden kann, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben sind, weil der Beschwerdeführer untätig geblieben ist (Hinweis E 14.3.1966, 1185/64, VwSlg 6883 A/1966; E 7.12.1948, 1340/48, VwSlg 617 A/1948, E 14.12.1978, 121/77, VwSlg 9723 A/1978).
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070008.X01Im RIS seit
20.11.2000