RS Vwgh 1994/3/18 94/07/0008

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/05/0001 E 4. Juni 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 41 Abs 1 VwGG hat der VwGH den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen. Neues Sachverhaltsvorbringen im Zuge des Verfahrens vor dem VwGH ist nach § 41 Abs 1 VwGG unzulässig. Der VwGH hat insbesondere den angefochtenen Bescheid nach der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gegebenen Sach- und Rechtslage zu überprüfen. Wenn auch durch die Rechtsprechung klargestellt ist, dass der VwGH zu prüfen hat, ob der Sachverhalt ausreichend ist und in einem einwandfreien Verfahren ermittelt wurde, so bedeutet doch das aus § 41 Abs 1 ableitbare Neuerungsverbot, dass der Gerichtshof nicht Rechtsausführungen überprüfen darf, deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden kann, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben sind, weil der Beschwerdeführer untätig geblieben ist (Hinweis E 14.3.1966, 1185/64, VwSlg 6883 A/1966; E 7.12.1948, 1340/48, VwSlg 617 A/1948, E 14.12.1978, 121/77, VwSlg 9723 A/1978).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070008.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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