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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Durch die Zurücknahme einer aufsichtsbehördlichen Maßnahme im Instanzenweg kann ein Mitglied einer Wassergenossenschaft nicht in seinen Rechten verletzt werden, weil durch eine solche Zurücknahme lediglich der Zustand wieder hergestellt wird, auf dessen Abänderung ihm kein Rechtsanspruch zusteht.
Schlagworte
Rechtsverletzung sonstige FälleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070082.X02Im RIS seit
12.11.2001