RS Vwgh 1994/3/18 91/07/0082

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §85 idF 1990/252;

Rechtssatz

Durch die Zurücknahme einer aufsichtsbehördlichen Maßnahme im Instanzenweg kann ein Mitglied einer Wassergenossenschaft nicht in seinen Rechten verletzt werden, weil durch eine solche Zurücknahme lediglich der Zustand wieder hergestellt wird, auf dessen Abänderung ihm kein Rechtsanspruch zusteht.

Schlagworte

Rechtsverletzung sonstige Fälle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070082.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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