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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MRK Art7 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1 Abs 1 VStG steht der Anwendung einer ein bestimmes Verhalten unter Strafe stellenden Norm auf ein Verhalten entgegen, das zu einer Zeit gesetzt wurde, zu welcher das die Strafbarkeit eines solchen Verhaltens normierende Gesetz noch nicht in Kraft getreten war.
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070011.X02Im RIS seit
12.11.2001