Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §15 Abs6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0063 93/12/0064Rechtssatz
Für die Aufwandsentschädigung und Gefahrenzulage hat keine (individuelle) "Bemessung" stattzufinden, weil sowohl die Gebührlichkeit als auch das Ausmaß unmittelbar aus dem Gesetz bzw den hiezu ergangenen Rechtsverordnungen (BGBl 1986/415 hinsichtlich der pauschalierten Gefahrenzulage für Wachebeamte und BGBl 1973/210 hinsichtlich der pauschalierten Aufwandsentschädigung für Wachebeamte) folgt. Daher kommt auch eine individuelle "Neubemessung" iSd
§ 15 Abs 6 GehG nicht in Frage, weil sich auch die Veränderungen unmittelbar aus der Verordnung ergeben. Der zweite Halbsatz des § 15 Abs 6 GehG gilt daher nur für Einzelpauschalierungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120062.X04Im RIS seit
03.04.2001