RS Vwgh 1994/3/18 92/07/0043

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Die Bindung der Behörde an die Rechtsanschauung des VwGH erstreckt sich auch auf solche Fragen, die der Gerichtshof zwar nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seines aufhebenden Erkenntnisses darstellen (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Auflage, Seite 732, letzter Abs).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070043.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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