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L65000 Jagd WildNorm
FlVfGG §36 Abs1;Rechtssatz
Die aufgrund der Satzung der Agrargemeinschaft von deren Vollversammlung beschlossene Verpachtung der Eigenjagden hat sich an dem in der Satzung festgeschriebenen Zweck "der Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften und bestmöglichen Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens" zu orientieren (Hinweis E 2.10.1990, 90/07/0049). Ob ein solcher Vollversammlungsbeschluß dieser satzungsmäßig verankerten Verpflichtung entsprochen hat, ist von der Agrarbehörde im Rahmen ihrer im § 51 Abs 1 Krnt FlVfLG 1979 normierten Überwachungspflicht gemäß § 51 Abs 2 dieses Gesetzes zu prüfen.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien BodenreformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990070175.X05Im RIS seit
03.05.2001