RS Vwgh 1994/3/18 90/07/0175

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

L65000 Jagd Wild
L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs2;
JagdRallg;

Rechtssatz

Die aufgrund der Satzung der Agrargemeinschaft von deren Vollversammlung beschlossene Verpachtung der Eigenjagden hat sich an dem in der Satzung festgeschriebenen Zweck "der Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften und bestmöglichen Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens" zu orientieren (Hinweis E 2.10.1990, 90/07/0049). Ob ein solcher Vollversammlungsbeschluß dieser satzungsmäßig verankerten Verpflichtung entsprochen hat, ist von der Agrarbehörde im Rahmen ihrer im § 51 Abs 1 Krnt FlVfLG 1979 normierten Überwachungspflicht gemäß § 51 Abs 2 dieses Gesetzes zu prüfen.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Bodenreform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990070175.X05

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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