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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 Abs1 lite;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, daß nur bei einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Vorfluters durch die Hausabwasserbeseitigungsanlage (hier Dreikammer-Faulanlage) die Einleitung der Abwässer untersagt werden könne. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß auch von dritter Seite Abwässer in den betreffenden Vorfluter eingeleitet werden (Hinweis E 3.7.1990, 90/07/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990070126.X03Im RIS seit
12.11.2001