RS Vwgh 1994/3/18 92/07/0043

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §112;
WRG 1959 §27;

Rechtssatz

Ob der mit der fristgerechten Stellung eines Fristverlängerungsantrages während des Zeitraumes zwischen dem Ablauf der vom Verlängerungsantrag betroffenen Frist und der Erlassung des Bescheides über den Fristverlängerungsantrag hinsichtlich des Fristablaufes eintretende Schwebezustand als Ausfluß einer "hemmenden Wirkung" des Fristverlängerungsantrages zu bezeichnen ist (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Randziffer 3 zu § 112 WRG, Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht, 02te Auflage, Anm 8 zu § 112 WRG und Anm 11 zu § 27 WRG), oder ob nach dem von der Rechtswissenschaft gewonnenen Begriff der Hemmung einer Frist (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 05te Auflage, Randziffer 236) eine andere Ausdrucksweise dafür angezeigt wäre, ist ein terminologisches Problem, welches am Ergebnis der Wirksamkeit eines vor Fristablauf gestellten Verlängerungsansuchens und der daraus erwachsenden Obliegenheit der Behörde zur Prüfung seiner materiellen Voraussetzungen im Sinne der Triftigkeit der vorgebrachten Gründe nichts ändert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070043.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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