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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §863;Rechtssatz
Da allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten sind, ist die Heranziehung des ABGB in dieser Frage berechtigt. Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen des Erklärenden kommen als konkludente Handlungen auch Unterlassungen in Betracht, doch darf dem Schweigen allein grundsätzlich kein Erklärungswert beigemessen werden. Der Grund hiefür liegt darin, daß Untätigkeit die verschiedensten Ursachen haben kann. Durch die tatsächliche Inanspruchnahme einer von der Dienstbehörde angebotenen Überstundenregelung, wonach sämtliche Überstunden, die über das Ausmaß von 17 Überstunden pro Kalendermonat hinaus geleistet werden, durch Freizeit in den Wintermonaten auszugleichen sind, stimmt der Beamte in dieser Abrechnungsperiode im Ausmaß der konsumierten Überstunden der vorgeschlagenen Abgeltungsart konkludent zu. Daß er sich damit aber auch für die Zukunft dieser Regelung unterwerfen wollte oder damit einverstanden gewesen wäre, die geleisteten, aber nicht konsumierten Überstunden auf zukünftige Winterperioden vorzutragen, kann seinem Verhalten nicht unterstellt werden. Die nach Abzug des Freizeitausgleiches verbleibenden Überstunden sind daher im besoldungsrechtlich vorgesehenen Ausmaß auszugleichen. Dies deshalb, weil § 16 Abs 1 zweiter Satz GehG nur in zeitlicher Hinsicht die Ausgleichsmöglichkeit von Überstunden in Freizeit hinausschiebt, bei ungenütztem Ablauf auch dieses verlängerten Zeitraumes jedoch der Entgeltanspruch nach dem ersten Satz des § 16 Abs 1 GehG wieder gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992120217.X04Im RIS seit
11.07.2001