RS Vfgh 1988/9/26 B18/88

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Veröffentlicht am 26.09.1988
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
Tir GVG 1983 §3
Tir GVG 1983 §4 Abs2 lita und litb

Leitsatz

Tir. GVG 1983; Versagung der Zustimmung zum Kaufvertrag zwischen Ausländern; keine denkunmögliche Anwendung des §4 Abs2 lita und litb; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Rechtssatz

Daß das in Rede stehende Rechtsgeschäft einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach §3 Tir. GVG 1983 bedurfte, wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Daran ändert auch nichts, daß der Verkäufer erst durch eine gerichtliche Entscheidung zur Einhaltung der von ihm eingegangenen Veräußerungsverpflichtung verhalten werden mußte.

Es kann daher keine Rede davon sein, daß die belangte Behörde eine ihr nicht zustehende Zuständigkeit in Anspruch genommen hätte.

Denkmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Kaufvertrag mit einem Ausländer gemäß §4 Abs2 lita und litb Tir. GVG 1983 (drohende Überfremdung, kein dringender Wohnbedarf).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Kompetenz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B18.1988

Dokumentnummer

JFR_10119074_88B00018_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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