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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Tir. GVG 1983; Versagung der Zustimmung zum Kaufvertrag zwischen Ausländern; keine denkunmögliche Anwendung des §4 Abs2 lita und litb; kein Entzug des gesetzlichen RichtersRechtssatz
Daß das in Rede stehende Rechtsgeschäft einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach §3 Tir. GVG 1983 bedurfte, wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Daran ändert auch nichts, daß der Verkäufer erst durch eine gerichtliche Entscheidung zur Einhaltung der von ihm eingegangenen Veräußerungsverpflichtung verhalten werden mußte.
Es kann daher keine Rede davon sein, daß die belangte Behörde eine ihr nicht zustehende Zuständigkeit in Anspruch genommen hätte.
Denkmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Kaufvertrag mit einem Ausländer gemäß §4 Abs2 lita und litb Tir. GVG 1983 (drohende Überfremdung, kein dringender Wohnbedarf).
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, KompetenzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B18.1988Dokumentnummer
JFR_10119074_88B00018_01