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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §56 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/12/0089 E 17. Jänner 1983 VwSlg 10945 A/1983 RS 4Stammrechtssatz
Um die Ausübung einer bestimmten Nebenbeschäftigung durch einen Beamten als unzulässig erscheinen zu lassen, genügt bereits das Vorliegen einer der drei im § 56 Abs 2 BDG 1979 angeführten Voraussetzungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120001.X01Im RIS seit
05.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011