RS Vwgh 1994/3/18 90/07/0150

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Salzburg
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §33 impl;
FlVfGG §36 impl;
FlVfLG Slbg 1973 §37;
FlVfLG Slbg 1973 §40 Abs3;
FlVfLG Slbg 1973 §87;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2361/80 E 13. Jänner 1981 RS 6

Stammrechtssatz

Es ist Aufgabe der Agrargemeinschaft, einerseits ihren bisherigen Mitgliedern, insbesondere den jeweiligen Eigentümern von Stammsitzliegenschaften, aber auch dem Interesse der Landeskultur durch Bewahrung des Vermögens der Agrargemeinschaft in einer den zeitgemäßen Interessen der Landeskultur entsprechenden Art und Weise sowie durch die zweckmäßige Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens zu dienen. Verwaltungssatzungen, die es unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der jeweiligen Agrargemeinschaft erlauben, diese Zielsetzungen zu erreichen und die überdies jene Bestimmungen des Gesetz beachten, die bereits selbst Einrichtung und Tätigkeit von Agrargemeinschaften regeln, werden nicht als gesetzwidrig anzusehen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990070150.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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