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L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §33 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2361/80 E 13. Jänner 1981 RS 6Stammrechtssatz
Es ist Aufgabe der Agrargemeinschaft, einerseits ihren bisherigen Mitgliedern, insbesondere den jeweiligen Eigentümern von Stammsitzliegenschaften, aber auch dem Interesse der Landeskultur durch Bewahrung des Vermögens der Agrargemeinschaft in einer den zeitgemäßen Interessen der Landeskultur entsprechenden Art und Weise sowie durch die zweckmäßige Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens zu dienen. Verwaltungssatzungen, die es unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der jeweiligen Agrargemeinschaft erlauben, diese Zielsetzungen zu erreichen und die überdies jene Bestimmungen des Gesetz beachten, die bereits selbst Einrichtung und Tätigkeit von Agrargemeinschaften regeln, werden nicht als gesetzwidrig anzusehen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990070150.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012