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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag; keine Wirksamkeit einer außer Kraft getretenen, eine Verwaltungsübertretung normierenden Verordnungsbestimmung iS des Art139 iVm. §89 Abs3 B-VG im Hinblick auf §1 Abs1 VStG; Fehlen der nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung,sondern auch in dem der Entscheidung erforderlichen LegitimationRechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung der gemäß ArtII §4 Abs2 V-ÜG 1929 erlassenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 01.06.88, betreffend ua. das Verbot des Steigenlassens von Luftballons, Drachen und anderen dem LuftfahrtG nicht unterliegenden Gegenständen, des Aufstellens von Zelten, Hütten, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen sowie des Betretens und Benützens von unbewohnten Objekten, da die angefochtenen Verordnungsbestimmungen für das Grundstück der Antragsteller schon außer Kraft getreten waren.
Den Antragstellern fehlt sohin die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch in dem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Legitimation.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Geltungsbereich einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:V115.1988Dokumentnummer
JFR_10119074_88V00115_01