RS Vfgh 1988/9/26 V115/88

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Veröffentlicht am 26.09.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 01.06.88
ÜG 1929 ArtII §4 Abs2

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag; keine Wirksamkeit einer außer Kraft getretenen, eine Verwaltungsübertretung normierenden Verordnungsbestimmung iS des Art139 iVm. §89 Abs3 B-VG im Hinblick auf §1 Abs1 VStG; Fehlen der nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung,sondern auch in dem der Entscheidung erforderlichen Legitimation

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung der gemäß ArtII §4 Abs2 V-ÜG 1929 erlassenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 01.06.88, betreffend ua. das Verbot des Steigenlassens von Luftballons, Drachen und anderen dem LuftfahrtG nicht unterliegenden Gegenständen, des Aufstellens von Zelten, Hütten, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen sowie des Betretens und Benützens von unbewohnten Objekten, da die angefochtenen Verordnungsbestimmungen für das Grundstück der Antragsteller schon außer Kraft getreten waren.

Den Antragstellern fehlt sohin die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch in dem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Legitimation.

Entscheidungstexte

  • V 115/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.1988 V 115/88

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Geltungsbereich einer Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:V115.1988

Dokumentnummer

JFR_10119074_88V00115_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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