RS Vwgh 1994/3/21 94/10/0009

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Veröffentlicht am 21.03.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/03 Weinrecht

Norm

AVG §39 Abs2;
VwRallg;
WeinG 1985 §29 Abs1;
WeinG 1985 §31;
WeinG 1985 §39;

Rechtssatz

Bei der "Gegenprobe" handelt es sich um den "restlichen Teil" der nach § 39 WeinG 1985 gezogenen Probe, der nach § 39 Abs 2 letzter Satz WeinG 1985 der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen ist. Wie die Partei mit der Gegenprobe verfährt, steht ihr frei (Hinweis Brustbauer-Mraz, Das österreichische Weingesetz 129). Es steht dem Bf, dem das Ergebnis der amtswegigen Untersuchung mitgeteilt wird, frei, die Gegenprobe einer Untersuchung zuzuführen. Ein amtswegiges Vorgehen der Behörde kommt nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100009.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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