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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Bei der "Gegenprobe" handelt es sich um den "restlichen Teil" der nach § 39 WeinG 1985 gezogenen Probe, der nach § 39 Abs 2 letzter Satz WeinG 1985 der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen ist. Wie die Partei mit der Gegenprobe verfährt, steht ihr frei (Hinweis Brustbauer-Mraz, Das österreichische Weingesetz 129). Es steht dem Bf, dem das Ergebnis der amtswegigen Untersuchung mitgeteilt wird, frei, die Gegenprobe einer Untersuchung zuzuführen. Ein amtswegiges Vorgehen der Behörde kommt nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100009.X01Im RIS seit
11.07.2001