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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/12/03 92/18/0313 4Stammrechtssatz
Der Nachweis der Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten zu seiner Bestellung kann auch durch eine Zeugenaussage erbracht werden, sofern dieses Beweismittel schon vor der Begehung der Tat vorhanden war. Hiefür kommt auch eine entsprechende Aussage des veranwortlichen Beauftragten selbst in Betracht.
Schlagworte
Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100481.X02Im RIS seit
20.11.2000