RS Vwgh 1994/3/21 92/10/0481

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Veröffentlicht am 21.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/03 92/18/0313 4

Stammrechtssatz

Der Nachweis der Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten zu seiner Bestellung kann auch durch eine Zeugenaussage erbracht werden, sofern dieses Beweismittel schon vor der Begehung der Tat vorhanden war. Hiefür kommt auch eine entsprechende Aussage des veranwortlichen Beauftragten selbst in Betracht.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100481.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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