RS Vwgh 1994/3/22 92/08/0150

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Veröffentlicht am 22.03.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §3 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
GewO 1859 §78 Abs2;
GewO 1973 §376 Z47;

Rechtssatz

Die Anwendung des § 78 Abs 2 GewO 1859 setzt die Zulässigkeit vertraglicher Disposition zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Diese ist im Geltungsbereich eines Kollektivvertrages in Ansehung der dort geregelten Mindestentgelte jedoch nicht gegeben: diese sind in der Regel in Geldbeträgen festgelegt und insoweit daher auch zwingend in Geld zu entrichten. Das insoweit im Bereich kollektivvertraglicher Mindestentgelte geltende Geldzahlungsgebot schließt - ungeachtet aller Günstigkeitsüberlegungen - in diesem Bereich abweichende Sondervereinbarungen aus (§ 3 Abs 1 zweiter Satz, erster Fall ArbVG). Ob der Marktwert der vom Arbeitgeber tatsächlich gewährten Naturalbezüge (hier: Überlassung einer Wohnung und Mahlzeiten) im Ergebnis höher ist als der "vereinbarte Wert", dh höher als jener Teil des Barentgelts, an dessen Stelle die Sachbezüge geleistet werden sollten, ist daher unentscheidend. Davon zu unterscheiden ist eine Vereinbarung, zB die Miete für eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Wohnung im Abzugswege vom Barentgelt einzubehalten.

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn Entgelt Begriff Sachbezug Kollektivvertrag Sondervereinbarung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992080150.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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