RS Vwgh 1994/3/22 93/08/0210

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Veröffentlicht am 22.03.1994
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Index

23/01 Konkursordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
KO §1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/08/0211

Rechtssatz

Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; sie ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, daß die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht (nicht einmal mit einem ziffernmäßig bestimmten Teilbetrag) wird befriedigt werden können (Hinweis E 10.6.1980, 65/79, E 23.10.1987, 85/17/0011, E 10.6.1991, 90/15/0175, E 13.11.1978, 1636/77). Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 67 Abs 10 ASVG heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080210.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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