RS Vwgh 1994/3/22 93/08/0210

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Veröffentlicht am 22.03.1994
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Index

23/01 Konkursordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
KO §1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/08/0211

Rechtssatz

Der bloße Umstand, daß die Abwicklung des Konkursverfahrens einen längeren (von vornherein nicht konkret abschätzbaren) Zeitraum beansprucht, vermag die Anwendung des § 67 Abs 10 ASVG noch nicht zu rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080210.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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