RS Vwgh 1994/3/22 93/08/0176

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Veröffentlicht am 22.03.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die "Ausklammerung" strittiger Provisionen von der Beitragsprüfung aus verfahrensökonomischen Gründen stellt - in bezug auf die Beitragspflicht für diese strittigen Provisionen - keine zur Unterbrechung der Verjährung des diesbezüglichen Feststellungsrechtes geeignete Maßnahme iSd § 68 Abs 1 ASVG dar, da diese gerade nicht der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080176.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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