RS Vwgh 1994/3/22 93/08/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §33 Abs1 idF 1979/530;
ASVG §34 Abs1 idF 1979/530;
ASVG §68 Abs1 idF 1979/530;
VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/08/0064 E 13. Juni 1989 RS 5(Das gilt konsequenterweise auch für den Fall, daß der Meldepflichtige selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, mit der Maßgabe, daß er selbst nach gewissenhafter Auseinandersetzung mit widersprechenden Auffassungen anhand von Rechtsprechung und Schrifttum zu einer zwar unrichtigen, aber doch vertretbaren Auffassung gelangt und danach vorgeht).

Stammrechtssatz

Den Meldepflichtigen trifft eine Erkundigungspflicht. Insbesonders wird der Meldepflichtige gehalten sein, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen (Hinweis E 30.11.1981, 81/17/0126), sowie bei widersprüchlichen Rechtsauffassungen sich mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinander zu setzen (Hinweis E 15.3.1983, 82/17/0151; E 22.11.1984, 83/08/0140 = ZfVB 1985/4/1480).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080176.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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