RS Vwgh 1994/3/22 94/08/0017

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Veröffentlicht am 22.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §410 Abs1 Z7;
AVG §68 Abs1;
GSVG 1978 §194;
GSVG 1978 §25 Abs1;
GSVG 1978 §25 Abs2 idF 1993/336;
GSVGNov 19te Art1 Z5;

Rechtssatz

Bei der Feststellung der Beitragsgrundlage hat der Versicherungsträger den Veräußerungsgewinn als Einkommen solange zu berücksichtigen, als der Versicherte nicht den Nachweis der Zuführung dieses Betrages in das Sachanlagevermögen seines Betriebes erbracht hat. Dieser Bescheid steht aber einem späteren - neuerlichen - Antrag nach erfolgter Zuführung des Veräußerungsgewinnes zum Sachanlagevermögen des Betriebes aufgrund der dann geänderten Sachlage und Rechtslage nicht entgegen, räumt doch das Gesetz dem Versicherten eine solche Möglichkeit ausdrücklich bis zum Ablauf der in § 25 Abs 2 GSVG genannten Frist ein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994080017.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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