Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1438;Rechtssatz
Die allfällige Kompensationswirkung einer Aufrechnungserklärung gegen eine Beitragsforderung des Sozialversicherungsträgers mit einem abgetretenen Beitragsguthaben tritt frühestens mit dem Zeitpunkt der Forderungsabtretung auf ein verbleibendes Guthaben ein. Da im Beschwerdefall zu diesem Zeitpunkt die Beiträge längst fällig waren und der Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben wurde, konnte es auf sich beruhen, ob gegen eine Beitragsforderung mit einem abgetretenen Beitragsguthaben aufgerechnet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992080199.X01Im RIS seit
20.11.2000