RS Vwgh 1994/3/22 93/08/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1994
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/08/0211

Rechtssatz

Eine Uneinbringlichkeit "nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung" ist für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs 10 ASVG unmaßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080210.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten