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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/12/15 92/08/0236 1Stammrechtssatz
War das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen auf Grund der bis zum Inkrafttreten der 50ten ASVG-Nov geltenden Rechtslage bereits verjährt, dann kann die Änderung der Rechtslage nach der 50ten ASVG-Nov nicht rückwirkend den Eintritt der Verjährungswirkung beseitigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080149.X03Im RIS seit
20.11.2000