RS Vwgh 1994/3/22 93/08/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1994
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10 idF 1989/642;
ASVGNov 48te;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/08/0211

Rechtssatz

§ 67 Abs 10 ASVG normiert - seit der am 1.1.1990 wirksamen Neufassung dieser Bestimmung in Angleichung an die abgabenrechtlichen Haftungsnormen durch die 48te ASVGNov - eine Ausfallshaftung dergestalt, daß der danach Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden darf, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann (Hinweis E 23.10.1987; 85/17/0011, E 10.6.1991, 90/15/0175).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080210.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten