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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
In Ansehung von Provisionen für die Vermittlung von Bausparverträgen und Versicherungsverträgen ist der innere Zusammenhang der Leistungen der Dienstnehmer, für die ihnen von Dritten Geldbezüge oder Sachbezüge zufließen, mit dem Beschäftigungsverhältnis, und das hiefür nötige Teilmoment des Leistungsinteresses des Dienstgebers, nach folgenden Kriterien zu bejahen: 1) Die Zugehörigkeit der Vermittlung und des Abschlusses von Bausparverträgen und Versicherungsverträgen zum intensiv beworbenen Leistungsangebot des Dienstgebers,
2) der Zufluß von Provisionen für diese Tätigkeit auch an den Dienstgeber, 3) daß der Dienstgeber dieser Tätigkeit im Rahmen seines Betriebes zustimmt, hiefür seine Einrichtungen zur Verfügung stellt und die Inanspruchnahme der Dienstzeit seiner Angestellten unter anderem für die damit verbundenen Schulungen gestattet und die damit verbundenen Kosten trägt. Hiebei ist es ohne Bedeutung, ob die entsprechenden Leistungen der Dienstnehmer während der Dienstzeit oder darüber hinaus erbracht werden (Hinweis E 20.10.1992, 91/08/0198). Für die Bejahung des erforderlichen hinreichenden Zusammenhanges der den Dienstnehmern hiefür von Dritten gewährten Geldbezüge mit ihrem Beschäftigungsverhältnis und die deshalb vorgenommene Bewertung als beitragspflichtiges Entgelt genügt es auch, daß der Dienstgeber diese Aktivitäten langjährig als "Serviceeinrichtung" für seine Kunden billigte (Hinweis E 15.12.1992, 91/08/0077).
Schlagworte
Entgelt Begriff ProvisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080149.X02Im RIS seit
20.11.2000