RS Vwgh 1994/3/22 93/08/0177

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Veröffentlicht am 22.03.1994
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §33 Abs1;
ASVG §34 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/22 93/08/0176 10

Stammrechtssatz

Besorgen die betroffenen Dienstnehmer bei der Vermittlung und dem Abschluß von Verträgen, für die sie Provisionen von Dritten erhalten (hier: Provisionen für den Abschluß von Bausparverträgen und Versicherungsverträgen), an sich und primär die Geschäfte des Dritten und (vordergründig) nicht jene ihres Dienstgebers, muß vom Dienstgeber nicht in Erwägung gezogen werden, daß diese Leistungen Dritter dennoch - entsprechend den "diffizilen" rechtlichen Ableitungen des erforderlichen inneren Zusammenhanges mit dem Dienstverhältnis aus verschiedenen, ein "Leistungsinteresse" des Dienstgebers indizierenden Momenten (Hinweis E 17.9.1991, 90/08/0004) - zum Entgelt zählen. Hat der Dienstgeber daher solche Erwägungen nicht angestellt und keinen Anlaß für entsprechende Erkundigungen gesehen, begründet dies - unter Mitberücksichtigung einer fehlenden Verwaltungsübung, nach der derartige Zahlungen der ASVG-Beitragspflicht zu unterstellen gewesen wären - kein, eine Verlängerung der Verjährungsfrist bewirkendes Verschulden iSd § 68 Abs 1 dritter Satz ASVG.

Schlagworte

Entgelt Begriff AnspruchslohnEntgelt Begriff Provision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080177.X08

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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