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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z2 litcLeitsatz
Art139 Abs1 B-VG; Antrag des VwGH auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes Vogau vom 29. September 1983; unzureichende Umschreibung des Prüfungsgegenstandes - die durch ein aufhebendes Erk. des VfGH herbeigeführte neue Rechtslage muß aus der Zusammenschau von planlicher Darstellung und Aufhebungskundmachung unmittelbar feststellbar sein; Unzulässigkeit des AntragesRechtssatz
Der Prüfungsgegenstand muß zureichend genau umschrieben, das heißt so beschaffen sein, daß der Rechtsunterworfene die durch ein allfälliges aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes herbeigeführte neue Rechtslage aus der Zusammenschau von planlicher Darstellung und der Aufhebungskundmachung (Art139 Abs5 B-VG) eindeutig und unmittelbar (also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie zB des Grenzkatasters) feststellen kann (siehe E v 16.12.87, V23/87).
Der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Vogau am 29.09.83, mit der ein Flächenwidmungsplan für diese Gemeinde erlassen wurde war gemäß §19 Abs3 Z2 litc zurückzuweisen, weil der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Vogau (welcher in einer vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften beglaubigten Kopie vorliegt) nicht alle Nummern der vom Antrag umfaßten Grundstücke ausweist (was zum Teil auf den gewählten Maßstab zurückzuführen ist). Dazu kommt, daß die Grenzen festgelegter Widmungen im Bereich einiger dieser Parzellen derart verlaufen, daß die Grundstücksbegrenzung zweifelhaft ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, Baurecht, Raumordnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:V47.1986Dokumentnummer
JFR_10119074_86V00047_01