RS Vwgh 1994/3/23 93/09/0185

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2 lita idF 1990/450;

Rechtssatz

Ein Arbeitnehmer ist nur dann als Schlüsselkraft nach § 4 Abs 6 Z 2 lit a AuslBG anzusehen, wenn ihm auf Grund seiner besonderen Qualifikation und/oder vorgesehenen Stellung im Betriebsgeschehen (zB Entscheidungsverantwortung) eine besondere - arbeitsplatzerhaltende - Position zukommt. Dafür ergibt sich hinsichtlich der lediglich als Küchengehilfin beantragten Ausländerin kein Anhaltspunkt. Der Umstand allein, daß jeder Arbeitnehmer notwendigerweise in Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben zur Erreichung der Unternehmensziele und damit - unabhängig von der Betriebsgröße - zur Sicherung des Bestandes des Unternehmens seinen Beitrag leistet, macht ihn noch nicht zur "Schlüsselkraft" iSd § 4 Abs 6 Z 2 lit a AuslBG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090185.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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