RS Vwgh 1994/3/23 93/09/0390

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §131;
BDG 1979 §132;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei welcher Behörde ein Einspruch gegen die Disziplinarverfügung einzubringen ist, beantwortet das Gesetz nicht. Die in der Lehre (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 569; Schwabl-Chilf, Disziplinarrecht, 02te Auflage, S 231) vertretene Auffassung, der Einspruch sei (ausschließlich) bei der Behörde einzubringen, welche die Disziplinarverfügung erlassen hat, überzeugt nicht. Es ist vielmehr bei der gegebenen Gesetzeslage zulässig, diesen Einspruch entweder an die Dienstbehörde (hier: Bundespolizeidirektion) oder aber auch "an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres" zu adressieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090390.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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