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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1968 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/06/17 92/01/1007 2Stammrechtssatz
Der Asylwerber wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt, daß sich die belBeh - in Verkennung der Rechtslage (das gegenständliche Verfahren hätte gem § 25 Abs 1 zweiter Satz AsylG 1991 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage zu Ende geführt werden müssen) - in rechtlicher Würdigung der von ihm gemachten Angaben hinsichtlich seiner Fluchtgründe ausdrücklich mit dem (durch die neue Rechtslage im wesentlichen nicht geänderten) Flüchtlingsbegriff des § 1 Z 1 AsylG 1991 auseinandergesetzt und lediglich auf diese Weise zur Abweisung des Asylantrages gelangt (Hinweis E 21.4.1993, 92/01/0961). Verneint die belBeh die Flüchtlingseigenschaft auch gem § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 (Verfolgungssicherheit in einem anderen Staat; eine Bestimmung, die dem AsylG BGBl 1968/126 fremd war), kommt die darin gelegene Rechtswidrigkeit nicht zum Tragen, wenn gem § 1 AsylG iVm Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv eine Asylgewährung nicht in Betracht kommt.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit SachverhaltsermittlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993011186.X01Im RIS seit
20.11.2000