RS Vwgh 1994/3/23 93/09/0391

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 3; (RIS: abwh)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/29 91/09/0186 6

Stammrechtssatz

Wenn schon unter Bedachtnahme auf die Schwere der Pflichtverletzung und die daraus entstandenen Nachteile die "Untragbarkeit" des Beamten für seinen Dienstgeber folgt, kann anderen Strafzumessungsgründen, wie dem Grad des Verschuldens bzw dem bisherigen Verhalten keine für die Frage der Strafbemessung ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommen (Hinweis E 14.12.1983, 83/09/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090391.X04

Im RIS seit

21.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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