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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1Leitsatz
Art144 Abs1 erster Satz B-VG; noch nicht existentes - wenn auch angedrohtes - Verwaltungshandeln kein tauglicher BeschwerdegegenstandRechtssatz
Beschwerde gegen die drohende verwaltungsbehördliche Überstellung in das Gefangenenhaus der BPD Wien (zur Vollziehung einer Ersatzarreststrafe).
Aus der Regelung des Art144 B-VG iVm §82 Abs2 und 3 VfGG 1953 folgt unmißverständlich, daß zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch gar nicht existente Verwaltungsakte keinesfalls zum Gegenstand einer Beschwerde nach Art144 B-VG gemacht werden können. Da die vom Beschwerdeführer bekämpfte Verwaltungsmaßnahme bei Beschwerdeeinbringung noch nicht getroffen war - und, wie beizufügen bleibt, im übrigen auch nicht bis zu dem in der Beschwerdeschrift genannten Tag (18.08.88) getroffen wurde -, hatte der Verfassungsgerichtshof die bloß ein zukünftiges (mögliches) Verwaltungshandeln in Beschwerde ziehende Eingabe - angesichts der schon erörterten Rechtslage - als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1442.1988Dokumentnummer
JFR_10119074_88B01442_01