RS Vfgh 1988/9/26 B1442/88

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Veröffentlicht am 26.09.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1
VfGG §19 Abs3 Z2 lita
VfGG §82 Abs2
VfGG §82 Abs3

Leitsatz

Art144 Abs1 erster Satz B-VG; noch nicht existentes - wenn auch angedrohtes - Verwaltungshandeln kein tauglicher Beschwerdegegenstand

Rechtssatz

Beschwerde gegen die drohende verwaltungsbehördliche Überstellung in das Gefangenenhaus der BPD Wien (zur Vollziehung einer Ersatzarreststrafe).

Aus der Regelung des Art144 B-VG iVm §82 Abs2 und 3 VfGG 1953 folgt unmißverständlich, daß zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch gar nicht existente Verwaltungsakte keinesfalls zum Gegenstand einer Beschwerde nach Art144 B-VG gemacht werden können. Da die vom Beschwerdeführer bekämpfte Verwaltungsmaßnahme bei Beschwerdeeinbringung noch nicht getroffen war - und, wie beizufügen bleibt, im übrigen auch nicht bis zu dem in der Beschwerdeschrift genannten Tag (18.08.88) getroffen wurde -, hatte der Verfassungsgerichtshof die bloß ein zukünftiges (mögliches) Verwaltungshandeln in Beschwerde ziehende Eingabe - angesichts der schon erörterten Rechtslage - als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 1442/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.1988 B 1442/88

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1442.1988

Dokumentnummer

JFR_10119074_88B01442_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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