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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Beachte
Abweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal: VfGH E vom 19. Februar 1996, KI-8/94; Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung): 96/01/0286 E 25. September 1996 RS 2 Fortgesetztes Verfahren in Bindung an Rechtsauffassung VfGH E vom 1996/02/29, KI-8/94, womit VwGH B 1994/03/23 93/01/0003 aufgehoben wurde. (RIS: abwh)Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/20 93/10/0118 1Stammrechtssatz
Der VwGH ist unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einfachgesetzlich eingeräumter Rechte zur Entscheidung über Beschwerden zuständig, in denen jemand behauptet, in gesetzwidriger Weise festgenommen worden zu sein (Hinweis E VS 7.12.1988, 86/03/0157, VwSlg 12821 A/1988). Von diesem Grundsatz ausgehend erachtet sich der VwGH auch für Beschwerden gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate, in denen gemäß § 67c AVG über die Rechtmäßigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt abgesprochen wird, für zuständig, sofern in der Beschwerde die Verletzung einer einfachgesetzlichen Norm behauptet wird. Durch einen den ausschließlich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte betreffenden Antrag des Bf zur Gänze erledigenden Abspruch war es dem Bf auch verwehrt, eine allenfalls darin gelegene Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (auf einfachgesetzlicher Ebene) geltend zu machen, daß die belangte Behörde nicht iSd § 67c Abs 3 AVG umfassend über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, sondern ausschließlich über die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte abgesprochen hat. Bei der vorliegenden Verfahrenskonstellation konnte der Bf durch den angefochtenen Bescheid somit nur in (den ausschließlich geltend gemachten) verfassungsgesetzlich gewährleisteten, nicht aber in vor dem VwGH verfolgbaren Rechten verletzt werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010003.X01Im RIS seit
12.02.2002