RS Vwgh 1994/3/23 93/09/0391

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/29 91/09/0186 5

Stammrechtssatz

Ein Beamter, der in eigennütziger Weise in Kenntnis der Gepflogenheiten seiner Verwaltung einer Firma durch gezielte Informationen und im Zusammenwirken mit ihr zum Schaden seiner Verwaltung Aufträge zukommen lassen will, belastet das zwischen ihm und seiner Verwaltung bestehene Vertrauensverhältnis in aller Regel derart nachteilig, daß es im Interesse der Erhaltung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung naheliegt, ihn aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu entlassen. Die Unbestechlichkeit eines Beamten gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen für eine geordnete Amtstätigkeit. Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen (Dienstpflichtverletzung) verursachte Störung des beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren (Hinweis E 14.1.1980, 1725/79, VwSlg 10007/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090391.X03

Im RIS seit

21.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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