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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §91;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/29 91/09/0186 5Stammrechtssatz
Ein Beamter, der in eigennütziger Weise in Kenntnis der Gepflogenheiten seiner Verwaltung einer Firma durch gezielte Informationen und im Zusammenwirken mit ihr zum Schaden seiner Verwaltung Aufträge zukommen lassen will, belastet das zwischen ihm und seiner Verwaltung bestehene Vertrauensverhältnis in aller Regel derart nachteilig, daß es im Interesse der Erhaltung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung naheliegt, ihn aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu entlassen. Die Unbestechlichkeit eines Beamten gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen für eine geordnete Amtstätigkeit. Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen (Dienstpflichtverletzung) verursachte Störung des beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren (Hinweis E 14.1.1980, 1725/79, VwSlg 10007/A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090391.X03Im RIS seit
21.01.2002